KG - Urteil vom 29.06.1989
12 U 3790/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/415
VerkMitt 1990, Nr. 26
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 221/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 12 U 3790/88

DRsp Nr. 1996/565

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

200000 DM [100000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 600 DM [300 EUR] für 24-jährigen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen kompletter Querschnittlähmung (Tetraplegie) ab Halswirbelbereich C5/C6 einschließlich einer Blasen- und Darmlähmung und Potenzverlust bei Fraktur des 6. und fast völliger Zertrümmerung des 7. Halswirbelkörpers mit Durchtrennung des Rückenmarks. Thoraxtrauma mit Lungenkontusion, Fissur des linken Schulterblattes und eine Schädigung der Bauchspeicheldrüse mit einer MdE von 100 % auf Dauer.371 Tage stationäre Behandlung, davon 19 Tage künstliche Beatmung auf der Intensivstation mit operativer Osteosynthese C5 bis TH1, Spondylodese C6/TH1 mittels Acht-Loch-Halswirbelplatte und parenteraler Ernährung. Ambulante Dauerbehandlung. Beginnende Verkalkung im Bereich der linken Hüfte (paraartikuläre Osteoneogenese).