KG - Urteil vom 18.05.1989
12 U 3632/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/23
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 426/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 18.05.1989 - Aktenzeichen 12 U 3632/88

DRsp Nr. 1996/566

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

9000 DM [4500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen Schadens (materieller Vorbehalt) für Fußgängerin aus Verkehrsunfall wegen Basisbruch des 4. Mittelfußknochens und eines körperfernen Bruchs des 5. Mittelfußknochens sowie eine große Prellung im Fersenbereich mit erheblichem Bluterguß mit einer MdE von 100 % für 161 Tage und 20 % für 30 Tage und von 10 % auf Dauer.Dauerschaden in Form von nachbleibenden Schmerzen, funktionelle Behinderung (Überfahren eines Fußes durch Autoreifen mit Quetschung und teilweiser Strukturzerreißung des Fußes), Notwendigkeit zum Tragen von Stützstrümpfen und orthopädischem Schuhwerk. Mit lahmen Gangbild muß gerechnet werden. Unfallunabhängiger Vorschaden im Fuß.