Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Juni 1987 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 868,05 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen:
7,5 % auf 9.509,27 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1986 bis 13. Februar 1987 und
7,5 % auf 868,05 DM seit dem 14. Februar 1987.
Die Beklagten zu 1. und 3. werden weiter verurteilt, an den Kläger 4.500 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen:
4 % auf 7.500 DM für die Zeit vom 29. Januar bis 27. April 1987 und
4 % auf 4.500 DM seit dem 28. April 1987.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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