OLG Celle - Urteil vom 21.04.1988
14 U 178/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1958
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 09.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 22/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 21.04.1988 - Aktenzeichen 14 U 178/87

DRsp Nr. 1996/640

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

7500 DM [3750 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer Kahnbeinfraktur, dem Bruch von 2 Rippen, einer Gehirnerschütterung, eines Halswirbelsäulen-Schleudertrauma sowie wegen Platzwunden an der Stirn und am Kinn; multiple Prellungen.8 Tage stationäre Behandlung mit Blasenkatheder. 12 Wochen Gipsarm.Im Nasen-/Stirnbereich als Dauerfolge eine sichtbare Narbe.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Juni 1987 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 868,05 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen:

7,5 % auf 9.509,27 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1986 bis 13. Februar 1987 und

7,5 % auf 868,05 DM seit dem 14. Februar 1987.

Die Beklagten zu 1. und 3. werden weiter verurteilt, an den Kläger 4.500 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen:

4 % auf 7.500 DM für die Zeit vom 29. Januar bis 27. April 1987 und

4 % auf 4.500 DM seit dem 28. April 1987.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.