OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.03.1988
10 U 256/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/418
NZV 1988, 64
VersR 1988, 850
r+s 1988, 228
zfs 1988, 309

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.1988 - Aktenzeichen 10 U 256/87

DRsp Nr. 1996/1017

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Der Umstand, daß ein Schaden durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers hervorgerufen wurde, wirkt sich auf die Verletzte verbitternd aus, während ein durch leichte Fahrlässigkeit verursachter Schaden eher als "Schicksal" hingenommen wird (BGHZ 18, 149 = VersR 55, 615). Daher ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gem. § 847 BGB auch zu berücksichtigen, daß der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte (hier: die Mitfahrerin auf einem Motorrad) völlig schuldlos Opfer eines grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangenen Verstoßes gegen die Wartepflicht des Linksabbiegers im Gegenverkehr wurde.2. 60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau (Sozia auf Motorrad) aus Verkehrsunfall wegen Schädelhirntrauma und Luxationsfraktur HWK 12 mit Genickbruch mit einer MdE von 100 % auf Dauer.30 Tage stationäre Behandlung mit Operation, wobei zur operativen Versorgung des Genicksbruchs ein Knochentransplantat aus dem Oberschenkel entnommen werden mußte; anschließend mehrwöchige ambulante Behandlung und daran anschließend Kuraufenthalt. Erfordernis des Tragens einer "Crutchfield- Extensionsklammer" für mehrere Monate.Die Geschädigte kann ihren Kopf nicht mehr gerade halten und auch keine Lasten mehr tragen.