OLG Koblenz - Urteil vom 19.06.1989
12 U 872/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2293
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 04.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 95/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 19.06.1989 - Aktenzeichen 12 U 872/88

DRsp Nr. 1996/1073

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

13000 DM [6500 EUR] Schmerzensgeld für 9-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall wegen Schnittwunde im Gesicht, wulstiger Narbe am rechten Oberarm sowie Verlust von 4 Schneidezähnen. Die beiden ebenfalls geschädigten Eckzähne sind nach dem Unfall nachgewachsen.Wegen des jugendlichen Alters war eine prothetische Versorgung bisher nur mit herausnehmbaren Prothesen möglich.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 04.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 95/88
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2293