LG Stuttgart - Urteil vom 29.03.1988
27 O 50/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1512

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Stuttgart, Urteil vom 29.03.1988 - Aktenzeichen 27 O 50/88

DRsp Nr. 1996/2481

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für einen "jungen" Mann wegen eines Verkehrsunfalls für eine komplette Unterschenkelfraktur links, Fraktur des 5. Mittelfußknochens linksmit einer MdfE von 100 % für 210 Tagen.Dauerschaden: Behinderung des oberen und unteren linken Sprunggelenks sowie der Zehen links, Muskelminderung im linken Oberschenkel und im Bereich der linken Wade, Kalksalzminderung im Bereich des linken Fußes, mehrere Narben am linken Unterschenkel und am linken Fuß mit Gangbehinderung. Gebrauchsbeeinträchtigung des linken Beines nach der Gliedertaxe um 1/4.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger macht mit der Klage einen weiteren Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.05.1985 gegen 13.00 Uhr auf der Gemarkung P. auf der Landstraße ... ereignete, geltend.