LG Stuttgart - Urteil vom 21.12.1988 (18 O 367/87)
Die mit der Klage geltend gemachte Nutzungsentschädigung für 60 Tage à 63 DM, also insgesamt 3.780 DM, hält das Gericht für begründet; die Bekl. Ziff. 1 [Haftpflichtversicherer] wurde bereits mit Anwaltsschreiben vom [...]