LG Nürnberg-Fürth - 28.09.1988 (8 S 4444/88) - DRsp Nr. 1994/15165
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.09.1988 - Aktenzeichen 8 S 4444/88
DRsp Nr. 1994/15165
Wird ein werkstatteigenes Kfz repariert, so besteht nur dann Anspruch auf die vollen gutachterlichen Reparaturkosten, wenn vom Reparateur nachgewiesen wird, daß wegen der Eigenreparatur ein Fremdauftrag nicht durchgeführt werden konnte. Kann letzteres nicht nachgewiesen werden, ist ein Abzug von 20 % als Unternehmergewinn berechtigt.