LG Stuttgart - Urteil vom 19.05.1988
10 O 346/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Stuttgart, Urteil vom 19.05.1988 - Aktenzeichen 10 O 346/87

DRsp Nr. 2007/21791

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

17000 DM [8500 EUR] Schmerzensgeld für einen 23-jährigen Studenten aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädelbasisbruch mit Einblutungen im Gehirn linksseitig und Hirnödem, Luxation des Gehörknöchels mit Hörschädigung. 48 Tage stationäre Behandlung mit drei Operationen. Minderung der Hörfähigkeit um 20 %.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;