BGH - Urteil vom 03.03.1998
VI ZR 385/96
Normen:
BGB § 249 § 252 S. 2 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 842 Selbständige 1
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Beweislast 1
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Beweislast 1
BGHR BGB § 842 Selbständige 1
DAR 1998, 231
DAR 1998, 231
DB 1998, 1561
DB 1998, 1561
DRsp I(147)344b-d
EWiR 1998, 393
LM BGB § 252 Nr. 72
MDR 1998, 595
MDR 1998, 595
NJW 1998, 1634
NJW 1998, 1634
NZV 1998, 279
NZV 1998, 279
SP 1998, 241
VRS 95, 1
VRS 95, 1
VersR 1998, 772
VersR 1998, 772
ZfS 1998, 210
r+s 1998, 196
r+s 1998, 196
zfs 1998, 210
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 441/94
OLG Celle, vom 07.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 174/95

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Darlegung entgangenen Gewinns bei selbständig Tätigen

BGH, Urteil vom 03.03.1998 - Aktenzeichen VI ZR 385/96

DRsp Nr. 1998/4800

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Darlegung entgangenen Gewinns bei selbständig Tätigen

1. »Zu den Anforderungen an die Darlegung unfallbedingten Verdienstentgangs bei selbständig Tätigen.«2. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen erheblicher Verletzungen.

Normenkette:

BGB § 249 § 252 S. 2 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 12. März 1991 im Alter von 32 Jahren durch einen Verkehrsunfall in H., bei dem sich sein Pkw infolge einer Vorfahrtverletzung des Erstbeklagten überschlug und gegen einen Baum prallte, erheblich verletzt. Die alleinige Haftung des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer ist zwischen den Parteien außer Streit.

Der Kläger betrieb vor dem Unfall ein kleines Fuhrunternehmen, das er im Januar 1989 mit dem Tätigkeitsbereich "Kleintransport m. Pkw Allg. Güternahverkehr" angemeldet hatte. Nach dem Unfall meldete er dieses Unternehmen alsbald rückwirkend zum 12. März 1991 wieder ab. Seitdem lebt er von Sozialhilfe und, nach vorübergehend gezahltem Verletztengeld, von einer Verletztenrente der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen.