Der Kläger wurde am 12. März 1991 im Alter von 32 Jahren durch einen Verkehrsunfall in H., bei dem sich sein Pkw infolge einer Vorfahrtverletzung des Erstbeklagten überschlug und gegen einen Baum prallte, erheblich verletzt. Die alleinige Haftung des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer ist zwischen den Parteien außer Streit.
Der Kläger betrieb vor dem Unfall ein kleines Fuhrunternehmen, das er im Januar 1989 mit dem Tätigkeitsbereich "Kleintransport m. Pkw Allg. Güternahverkehr" angemeldet hatte. Nach dem Unfall meldete er dieses Unternehmen alsbald rückwirkend zum 12. März 1991 wieder ab. Seitdem lebt er von Sozialhilfe und, nach vorübergehend gezahltem Verletztengeld, von einer Verletztenrente der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen.
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