OLG Celle - Urteil vom 21.02.2002
14 U 202/00
Normen:
BGB § 249, § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 19.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 67/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Wertermittlung bei einem Rassehund

OLG Celle, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 14 U 202/00

DRsp Nr. 2002/5520

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Wertermittlung bei einem Rassehund

1. Wertermittlung eines bei einem Verkehrsunfall verletzten Rassehundes,

2. 5000 DM [2556,46 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen eines HWS-Schleudertraumas mit weniger gravierenden Verletzungen im Bereich des Brustkorbes.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Juli 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3. 941, 29 EUR (7. 708, 50 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Oktober 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 31. Januar 1999 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagen als Gesamtschuldner 1/3, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.