OLG Celle - Urteil vom 05.09.2002
14 U 86/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 550/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 14 U 86/01

DRsp Nr. 2002/18259

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

»Zur Höhe eines Schmerzensgeldes (18.000 EUR) für einen Oberschenkelbruch mit Verrenkungsbruch im Fußgelenk und diversen Brüchen des Mittelfußknochens und dauerhafter Narbenbildung bei einer Schülerin, die durch den Unfall ein Schuljahr wiederholen musste und eine schmerzhafte Heilbehandlung durchmachen musste (Fixateur externe, Verschraubungen, 6-wöchige Stationärbehandlung, beginnende Arthrose).«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.) abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung erweist sich nur zum Teil als begründet.