OLG Koblenz - Urteil vom 18.11.2002
12 U 566/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
NJW 2003, 442
NJW 2003, 442
ZfS 2003, 73
zfs 2003, 73
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 308/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, sofortige Bewusstlosigkeit eines Unfallopfers bis zum wenige Tage später eintretenden Tod

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 12 U 566/01

DRsp Nr. 2004/3872

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, sofortige Bewusstlosigkeit eines Unfallopfers bis zum wenige Tage später eintretenden Tod

1.»Wechselt ein auf der Autobahn im Überholen befindlicher Kraftfahrer nach Erkennen einer mit Warnweste bekleideten Person, die auf der Überholspur wegen eines dort liegen gebliebenen Fahrzeugs versucht, den Verkehr auf die rechte Fahrspur zu leiten, ohne Rückschau auf diese Spur zurück und kommt der überholte Autofahrer bei seinem dadurch veranlassten Brems- und Ausweichmanöver zu Tode, so ist ein Schmerzensgeld von 12000 DM [6000 EUR] angemessen, wenn er ummittelbar nach dem Unfall das Bewusstsein verloren und es bis zu dem acht Tage später eingetretenen Tod nicht mehr wiedererlangt hat.2. Auch wenn das Schmerzensgeld für Fälle einer zur Bewusstlosigkeit führenden Zerstörung der Persönlichkeit einer eigenständigen Bewertung unterliegt, darf es zur Wahrung des allgemeinen Schmerzensgeldniveaus nicht völlig außerhalb jeden Verhältnisses zu den Schmerzensgeldern stehen, die den zu Pflegefällen gewordenen hirn- und langzeitschwerstgeschädigten Unfallopfern zugemessen werden.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;