OLG Naumburg - Urteil vom 13.11.2003
4 U 136/03
Normen:
BGB § 247 Abs. 1 § 288 Abs. 1 § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; PflVG § 3 § 12 ; StVO § 5 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 28
OLGReport-Naumburg 2005, 28
SP 2004, 85
VersR 2004, 1423
VersR 2004, 1423
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 635/02

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Berücksichtigung eines zögerlichen Regulierungsverhaltens und der Art und Weise der Prozessführung bei der Gesamtwürdigung der das Schmerzensgeld beeinflussenden Umstände

OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 4 U 136/03

DRsp Nr. 2004/6699

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Berücksichtigung eines zögerlichen Regulierungsverhaltens und der Art und Weise der Prozessführung bei der Gesamtwürdigung der das Schmerzensgeld beeinflussenden Umstände

1. »Bei der Gesamtwürdigung der das Schmerzensgeld beeinflussenden Umstände ist ein zögerliches Regulierungsverhalten [Regulierungsverzögerung] der Haftpflichtversicherung und die Art und Weise der Prozessführung (hier: Vorwurf der Schwarzarbeit) in erheblichem Umfang zu Gunsten des Geschädigten zu berücksichtigen.«2. 45000 EUR Schmerzensgeld für einen 34-jährigen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: schweres Schädel-Hirntrauma (Zellriss mit Doppelbildsehen), erstgradige offene Unterschenkeltrümmerfraktur links, Hüftgelenksluxation links verbunden mit einem hinteren Pfannenrandausriss, diverse Verletzungen der Muskel- und Nervenbahnen des linken Beins, beidseitige Knieverletzungen und eine Kontusion des Mittelgesichtsbereichs mit einer MdE von 30 % auf Dauer87 Tage stationäre Behandlung (4 KH-Aufenthalte) zur operativen Erstversorgung, wegen Revisionsoperationen und zur Materialentfernung.