OLG Celle - Urteil vom 21.11.2002
14 U 32/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 62
OLGReport-Celle 2003, 62
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 07.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 265/01

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, geringes Verschulden und niedrigem Einkommen des Unfallgegners

OLG Celle, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 14 U 32/02

DRsp Nr. 2004/7986

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, geringes Verschulden und niedrigem Einkommen des Unfallgegners

Ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 DM [3750 EUR} ist für einen Trümmerbruch der Speichel des linken Armes mit operativ eingesetzter Platte und zweimaliger stationärer Behandlung jedenfalls dann ausreichend bemessen, wenn das Verschulden des Schädigers gering ist und dieser über ein geringes Einkommen verfügt, ohne dass eine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt.- 7500 DM [3750 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen eines Trümmerbruchs der Speiche- 10 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) zur operativen Versorgung und zur Metallentfernung.- Geringes Verschulden des Schädigers; geringes Einkommen des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

(Tatbestand entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.)

Die Berufung erweist sich als unbegründet.