OLG Dresden - Urteil vom 26.07.2002
11 U 556/02
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 2003, 35
DAR 2003, 35
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 8985/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Dresden, Urteil vom 26.07.2002 - Aktenzeichen 11 U 556/02

DRsp Nr. 2005/20670

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. »a)Ein hirnorganisches Psychosyndrom mit Leistungsstörung und Wesensveränderung lässt sich auch dann sicher als Folge eines Verkehrsunfalls diagnostizieren, wenn die Diagnose mit bildgebenden Verfahren nicht verifiziert werden kann.b) Eine Fremdanamnese, die Persönlichkeitsveränderungen zu Tage bringt, ist ein geeignetes Diagnosemittel.«2. 23000 DM [11500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: Schädel-Hirn-Trauma I. Grades, multiple Schnittverletzungen im Kopfbereich sowie Schürfwunden am linken Knie.21 Tage (voll-) stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit retrograder Amnesie über 15 Minuten, danach (teil-) stationäre Behandlung für weitere 19 Tage. Anschließend psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung.Dauerfolgen: Hirnorganische Leistungsstörung und Wesensänderung in Form von schnellerer Reizbarkeit und Ungeduld, Kopfschmerzen, Erschöpfung und Müdigkeit, Tinnitus beidseitig.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: