OLG Zweibrücken - Urteil vom 09.11.2005
1 U 166/04
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2007, 272
VersR 2007, 272
zfs 2007, 147
zfs 2007, 147
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1/99

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Zu den nach § 520 Abs. 3 ZPO an die Berufungsbegründung zu stellenden Voraussetzungen

OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 1 U 166/04

DRsp Nr. 2007/6745

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Zu den nach § 520 Abs. 3 ZPO an die Berufungsbegründung zu stellenden Voraussetzungen

1. »Ist aus der Berufungsbegründung nicht erkennbar, in welchem Umfang eine (weitere) Klageabweisung erstrebt wird, sind die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO nicht erfüllt.«2. 50000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit schwerwiegenden Verletzungen.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der D... wegen eines Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 19. November 1991 in Anspruch. An diesem Tag wurde der Kläger durch einen Pkw der D... schwer verletzt. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers ist dem Grunde nach außer Streit.