I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der D... wegen eines Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 19. November 1991 in Anspruch. An diesem Tag wurde der Kläger durch einen Pkw der D... schwer verletzt. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers ist dem Grunde nach außer Streit.
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