AG Neustadt an der Aisch - Urteil vom 28.01.2003
1 C 678/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Neustadt an der Aisch, Urteil vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 1 C 678/02

DRsp Nr. 2007/17387

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Weder das Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorschadens noch der Umstand, dass ein am Halswirbel Verletzter nach dem Unfall nur zweimal ärztlich behandelt wird, spricht gegen die behaupteten Verletzungen.2. 500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus einem Verkehrsunfall bei HWS-Distorsion.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500,-- EUR aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F. (Beklage zu 1. ) beziehungsweise § 3 Nr. 1 PflVersG (Beklagte zu 2.).

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Verkehrsunfall vom 28.6.2002 in Neustadt/Aisch unter Mißachtung des Vorfahrtsrechts von der Beklagten zu 1) verursacht wurde.

Sie hat daher für die unfallbedingten Schäden beim Kläger einzustehen.