I.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500,-- EUR aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F. (Beklage zu 1. ) beziehungsweise §
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Verkehrsunfall vom 28.6.2002 in Neustadt/Aisch unter Mißachtung des Vorfahrtsrechts von der Beklagten zu 1) verursacht wurde.
Sie hat daher für die unfallbedingten Schäden beim Kläger einzustehen.
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