LG München I - Urteil vom 29.10.2001
9 O 14070/00
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Kausalität bei Verdienstentgang

LG München I, Urteil vom 29.10.2001 - Aktenzeichen 9 O 14070/00

DRsp Nr. 2007/21673

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Kausalität bei Verdienstentgang

1.» a) Verlangt das Unfallopfer neben dem Schmerzensgeld Schadensersatz wegen Verdienstentgangs, so obliegt es ihm, die Kausalität des Unfallereignisses für den entgangenen Verdienst vorzutragen und zu beweisen. b) Eine Kündigung aus "betriebsbedingten Gründen", die siebzehn Monate nach Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ausgesprochen worden ist, ist kein geeigneter Beweis dafür, dass die infolgedessen eingetretene Arbeitslosigkeit und der damit einher gehende Verdienstausfall kausal auf dem Unfallereignis beruhen. 2. Ein stationärer Krankenhausaufenthalt von zwei Monaten mit vollständig eingegipstem Körper und anschließender vierwöchiger Rehabilitationsbehandlung rechtfertigen ein relativ hohes Schmerzensgeld jedenfalls dann, wenn mehr als sieben Jahre nach dem Unfall weiterhin ambulante Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind und psychische Beeinträchtigungen sowie dauerhafte Bewegungseinschränkungen fortbestehen.« 3. 80000 DM [40.903,35 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Beckenfraktur links, vorderen Beckenringbruch rechts, Schlüsselbeinbruch und Rippenserienbrüche sowie diverse Prellungen und Abschürfungen.