AG Ludwigshafen a. Rhein - Urteil vom 19.07.2001
2e C 169/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2001, 452

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Ludwigshafen a. Rhein, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 2e C 169/01

DRsp Nr. 2007/21674

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Auch bei anstoßbedingten Geschwindigkeitsänderungen unter 10 km/h kann eine HWS-Distorsion eintreten, wenn in zeitlicher Nähe zum Unfallgeschehen eine pathologische Muskelspannung in der Nackenregion und eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit bei der Beugung und Rotation ärztlich gesichert ist. 2. 1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen eines HWS-Schleudertraumas. Elftägige Arbeitsunfähigkeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang gemäß §§ 8 Abs. 1 StVO, 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 847 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG begründet.