LG Augsburg - Urteil vom 25.09.2001
4 S 2899/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 752
Vorinstanzen:
AG Dillingen - Urteil vom 08.06.2000,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Augsburg, Urteil vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 4 S 2899/00

DRsp Nr. 2007/21676

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Zwischen dem Unfallschaden am Fahrzeug und den hierbei aufgetretenen physikalischen Kräften einerseits und dem Verletzungsausmaß andererseits kann nur sehr bedingt eine Korrelation hergestellt werden. b) In jedem Fall kann aber auch bei geringer Differenzgeschwindigkeit das Verletzungsausmaß im Bereich der Halswirbelsäule erheblich sein. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass es einen genormten menschlichen Körper, der auf Gewalteinwirkungen gleich reagiert, nicht gibt. Unter gleichen Bedingungen kann der eine Mensch einen Knochenbruch erleiden, der andere nur Prellungen und ein Dritter völlig unverletzt bleiben. 2. 3500 DM [1750 EUR] für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen Verletzung der HWS, erheblichen Schmerzen im Nackenbereich mit schmerzhafter Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule. Berücksichtigt wurde die Regulierungsverzögerung des beklagten Haftpflichtversicherers, der auch nach Vorliegen eines weiteren Gutachtens keine Leistungen erbrachte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: