LG Bad Kreuznach - Urteil vom 07.03.2001
3 O 308/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 3 O 308/00

DRsp Nr. 2007/21683

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall der wegen seiner schweren Verletzungen (Schädelhirntrauma mit Einblutung in den Hirnstamm, Contusionsbluten im rechten und vorderen Bereich, Schädelbasisbruch, Hirnödem, Abriss des linken Sehnervs, Einblutungen in die Nasennebenhöhlen, Trümmerfraktur des Schädeldaches sowie Fraktur des oberen rechten Augapfels und Thoraxtrauma auf der rechten Seite mit einer Ansammlung von Blut im rechten Brustkorb.) acht Tage nach dem Unfall verstarb, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 2. August 1999 auf der Bundesautobahn 61 in der Gemarkung D. ereignet hat. Am fraglichen Tag hatte sich auf der Autobahn in Fahrtrichtung Süden ein Unfall ereignet, so dass die linke Fahrspur nicht genutzt werden konnte. Die Unfallstelle war nicht gesichert. Der Sohn der Kläger und der Beklagte zu 2), dessen Wagen bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, näherten sich der Unfallstelle, wobei der Sohn der Kläger die rechte Fahrspur einhielt.