Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 2. August 1999 auf der Bundesautobahn 61 in der Gemarkung D. ereignet hat. Am fraglichen Tag hatte sich auf der Autobahn in Fahrtrichtung Süden ein Unfall ereignet, so dass die linke Fahrspur nicht genutzt werden konnte. Die Unfallstelle war nicht gesichert. Der Sohn der Kläger und der Beklagte zu 2), dessen Wagen bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, näherten sich der Unfallstelle, wobei der Sohn der Kläger die rechte Fahrspur einhielt.
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