AG Aachen - Urteil vom 07.09.2000
6 C 315/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 2001, 36

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Aachen, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 6 C 315/99

DRsp Nr. 2007/21692

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Die "Harmlosigkeitsgrenze" von 11 km/h gilt lediglich für heckseitige Anstöße; für seitliche Anstöße existieren dagegen keine gesicherten Erkenntnisse; insbesondere entspricht es nicht einhelliger Auffassung, die "Harmlosigkeitsgrenze" auch auf Unfälle dieser Art zu erstrecken. 2. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen schwerem HWS- und BWS-Distorsionstrauma. Sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: