LG Augsburg - Urteil vom 27.10.1989
7 S 1207/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 21.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 5184/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Augsburg, Urteil vom 27.10.1989 - Aktenzeichen 7 S 1207/89

DRsp Nr. 2007/21717

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer Schienbeinkontusion. Noch sechs Monate nach dem Unfall litt der Geschädigte unter Schwellungen und Schmerzen. Narbenbildung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: AG Augsburg, vom 21.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 5184/88