LG Duisburg - Urteil vom 26.05.2008
4 O 465/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
SP 2009, 11

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Duisburg, Urteil vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 4 O 465/05

DRsp Nr. 2009/8279

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Knieanfalltraumata in Form von Knorpelfrakturen retropatellar mit lappenartigen Aufbrüchen in der Kniescheibenrückfläche sowie Knorpelkontusionen bis zweiten Grades an der medialen und lateralen Oberschenkelrolle; ferner Reizsynovitis und ein Außenmeniskushinterhornriß sowie ein Innenmeniskusvorderhornriß. 3. - 4. gradiger retropatellarer Knorpelschaden (bei 4 möglichen Schweregraden) im rechten Knie, wobei sich durch ein Therapieversagen immer wieder Knorpelstücke gelöst haben, was zu einer dauerhaften Nachbehandlung des Kniegelenkes mit zunächst erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung des Klägers führte, wobei es mit Wahrscheinlichkeit zum Eintritt einer Arthrose kommen wird. 2. - 3. gradiger retropatellarer Knorpelschaden im linken Knie.