OLG Celle - Urteil vom 28.02.2002
14 U 119/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); PflVG § 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 3892/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 14 U 119/01

DRsp Nr. 2009/8290

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

100000 DM [51129,19 EUR] Schmerzensgeld für eine 33-jährige Frau aus einem Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: Kieferbruch; Sprunggelenksbruch mit daraus folgender Arthrose, Bruch eines Fingers, weshalb dauerhaft Metall eingebracht werden mußte; Gehirntrauma; Quetschungen und Prellungen. Koma, das mit starken Medikamenten künstlich aufrecht erhalten werden mußte. Mehrere Operationen, insgesamt neun Monate Heilbehandlung. Nach Entfernung der Verdrahtung des Kiefers konnte der Mund nicht geöffnet werden, deshalb Nachoperation. Mittels eines konisch geformten Pflocks mußte der Mund aufgedreht werden. Die Verletzte mußte mehrere Wochen an Krücken gehen. Infolge der Unfallverletzungen mußte eine Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen werden mit daraus folgenden psychischen Folgen. Verbleibende entstellende Narben, u. a. im Halsbereich. Verbleibende Asymmetrie der Gesichtsform. Verbleibendes leichtes Hinken. Finger dauerhaft in der Bewegung eingeschränkt. Teilbereich von Kinn und Lippe wird taub bleiben. Im Kiefer eingefügte Metallplatten müssen dort verbleiben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2001 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert.