OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2002
1 U 60/02
Normen:
BGB § 459 § 459 Abs. 1 § 463 S. 2 § 463 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 2 (n.F.) § 287 § 287 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 142/00

Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens der Fehlerhaftigkeit eines Fahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 1 U 60/02

DRsp Nr. 2002/18289

Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens der Fehlerhaftigkeit eines Fahrzeugs

1. Bei dem Verkauf eines alten Fahrzeugs mit hoher Laufleistung durch einen gewerblichen Händler begründet der vorherige Einbau von Altteilen durch diesen nicht von vornherein eine aus Treu und Glauben ( § 242 BGB ) sich ergebdende Hinweispflicht.2. Etwas anderes gilt aber für den Fall einer qualitativen Minderwertigkeit von eingebauten Motorkomponenten in dem Sinne, dass sie nur noch eine begrenzte Lebensdauer haben, die deutlich unterhalb der nach Laufleistung, Alter und Erhaltungszustand noch zu erwartenden Gebrauchsdauer des Fahrzeugs liegt und es sich nicht um Austauschteile handelt, die surch eine autorisierte Fachwerkstatt geprüft und installiert wurden.

Normenkette:

BGB § 459 § 459 Abs. 1 § 463 S. 2 § 463 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 2 (n.F.) § 287 § 287 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg. Das Landgericht hat die Zahlungsklage zu Unrecht abgewiesen.