OLG Brandenburg - Urteil vom 21.02.2008
12 U 132/07
Normen:
ZPO § 29 Abs. 2 ; BGB § 276 ; BGB § 278 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 548 Abs. 1 ; LugÜ Art. 5 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 156/04

Schadensersatz wegen Beschädigung des vermieteten Fahrzeugkranes - Internationale Zuständigkeit - Kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 12 U 132/07

DRsp Nr. 2008/5520

Schadensersatz wegen Beschädigung des vermieteten Fahrzeugkranes - Internationale Zuständigkeit - Kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB

1. Ist bei einem Verfahrensbezug zu Polen die Klage vor dem EU-Beitritt Polens erhoben worden, richtet sich die internationale Zuständigkeit nicht nach der EuGVVO, sondern nach dem Lugano-Übereinkommen vom 16.09.1988, dem Polen zum 01.02.2000 beigetreten ist. Nach Art. 5 Nr. 1 LugÜbk richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort. Für dessen Bestimmung ist die Verpflichtung heranzuziehen, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt. Maßgeblich ist das nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts zu bestimmende nationale Recht. 2. Die internationale Zuständigkeit ist in jedem Verfahrensgang zu prüfen. In der Rüge der örtlichen Zuständigkeit kann in der Regel auch die Rüge der internationalen Zuständigkeit gesehen werden.