BGH - Urteil vom 18.10.2018
III ZR 497/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2019, 50
MDR 2018, 1489
NJW 2019, 215
NZG 2019, 229
WM 2018, 2179
ZIP 2018, 2485
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 118/15
OLG Celle, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 13/16

Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Anrechnung von Vorteilen (Renditen) aus einem anderen Investment auf den geltend gemachten Schaden

BGH, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen III ZR 497/16

DRsp Nr. 2018/16778

Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Anrechnung von Vorteilen (Renditen) aus einem anderen Investment auf den geltend gemachten Schaden

Jedenfalls wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, muss er sich, sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will - etwa weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat -, auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. September 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Januar 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: