OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.12.2021
9 U 97/19
Normen:
BGB § 421;
Fundstellen:
MDR 2022, 568
NJW 2022, 1023
VersR 2022, 237
r+s 2022, 662
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 610/18

Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung beim Abschluss eines Rentenvertrags (hier: Rürup-Rente)Keine Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung aus dem angesammelten KapitalAnforderungen an eine ordnungsgemäße BeratungsdokumentationGesamtschuldnerische Haftung von Versicherer und Versicherungsvermittler

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 9 U 97/19

DRsp Nr. 2022/1592

Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung beim Abschluss eines Rentenvertrags (hier: Rürup-Rente) Keine Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung aus dem angesammelten Kapital Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation Gesamtschuldnerische Haftung von Versicherer und Versicherungsvermittler

1 Bei der Vermittlung einer Rürup-Rente muss der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer darüber aufklären, dass bei einem solchen Vertrag - anders als bei den meisten anderen privaten Rentenversicherungsverträgen - eine vorzeitige Auszahlung aus dem angesammelten Kapital nicht möglich ist.2 Für einen 41-jährigen Versicherungsnehmer ist eine Rürup-Rente wegen der fehlenden Flexibilität unter Umständen kein geeignetes Produkt, wenn die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers am Beginn seiner Selbständigkeit mit vielen Unsicherheiten und offenen Fragen behaftet ist.3 Liegt keine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 VVG vor, muss der Versicherungsvertreter bei einer Schadensersatzklage des Versicherungsnehmers den Inhalt der von ihm behaupteten Beratung beweisen.4 Legt der Versicherungsvertreter im Rechtsstreit eine schriftliche Beratungsdokumentation vor, muss er im Streitfall nachweisen, dass der Versicherungsnehmer diese Dokumentation vor Abschluss des Vertrages erhalten hat (§ 62 Abs. 1 VVG).