OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.05.2008
I-24 U 161/07
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1208
NJW-RR 2008, 1696
NZM 2008, 928
OLGReport-Düsseldorf 2008, 794
ZMR 2008, 950
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1/07

Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung hinsichtlich Durchführung von Winterdienstmaßnahmen auf einem privaten Stellplatz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen I-24 U 161/07

DRsp Nr. 2008/17873

Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung hinsichtlich Durchführung von Winterdienstmaßnahmen auf einem privaten Stellplatz

»Wird ein privater Stellplatz, der nur eine geringe Ausdehnung hat, von Personen betreten, die dort zu ihren auf den angemieteten Stellplätzen abgestellten Fahrzeugen gelangen oder diese verlassen wollen, kann von ihnen erwartet werden, dass sie sich auf schlechte (hier: winterliche) Wetterverhältnisse angemessen einstellen. Es besteht in solchen Fällen keine Räum- und Streupflicht des Vermieters.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Das landgerichtliche Urteil ist richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer etwaig begangenen Verkehrssicherungspflichtverletzung zu. Denn die Beklagte war auf dem streitgegenständlichen Autostellplatz nicht zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen verpflichtet. Sie war folglich nicht verpflichtet, den Stellplatz von Eis und Schnee freizuhalten.