OLG Brandenburg - Urteil vom 16.04.2002
2 U 44/01
Normen:
BGB § 839 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 543 § 711 § 713 § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ; EGZPO § 26 Nr. 7 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 350
NJW 2003, 147
OLGReport-Brandenburg 2002, 379
SpuRT 2003, 116 LS
VersR 2003, 604
ZfS 2003, 225
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 601/00 ,

Schadensersatzanspruch bei Beschädigung eines neben einem ungesicherten Fußballplatz geparkten PKW durch abirrende Bälle

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 2 U 44/01

DRsp Nr. 2002/10628

Schadensersatzanspruch bei Beschädigung eines neben einem ungesicherten Fußballplatz geparkten PKW durch abirrende Bälle

Werden Fahrzeuge trotz erkennbar unzureichender Sicherung einer Fußballanlage immer wieder in unmittelbarer Nähe abgestellt, tritt die Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinter dem Mitverschulden der Fahrzeugführer zurück.

Normenkette:

BGB § 839 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 543 § 711 § 713 § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ; EGZPO § 26 Nr. 7 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Kläger haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die sie für die Beseitigung von Lackschäden an ihren Kraftfahrzeugen aufgewendet haben.