OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2002
3 U 11/01
Normen:
BGB § 433 § 463 § 459 § 476 § 826 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 163
OLGReport-Düsseldorf 2002, 386
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 380/00

Schadensersatzanspruch eines Autokäufers, der einen Wagen unbesehen von einem Verkäufer erwirbt, der das Fahrzeug unbesehen von einer Jahreswagenvermittlung angekauft hat

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2002 - Aktenzeichen 3 U 11/01

DRsp Nr. 2002/3891

Schadensersatzanspruch eines Autokäufers, der einen Wagen unbesehen von einem Verkäufer erwirbt, der das Fahrzeug unbesehen von einer Jahreswagenvermittlung angekauft hat

»1. Verkauft ein Autohaus ein Fahrzeug, das es selbst unbesehen von einer Jahreswagenvermittlung angekauft hat, und verzichtet auch der Käufer auf eine Besichtigung des Fahrzeuges, weil dieses erst nach Abschluss des Kaufvertages an das Autohaus geliefert wird, kommt ein Schadenersatzanspruch wegen arglistigen Verschweigens von unfallbedingten Mängeln jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Autohaus bei Abschluss des Kaufvertrages keine Anhaltspunkte für Unfallschäden hatte. 2. Die bloße Bezeichnung eines Fahrzeuges als Jahreswagen umfasst nicht die stillschweigende Zusicherung von Unfall- oder Mängelfreiheit. 3. Dem Käufer kann ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB gegenüber dem Erstverkäufer zustehen, der den Mangel beim Verkauf nicht offenbart hat.«

Normenkette:

BGB § 433 § 463 § 459 § 476 § 826 ;

Tatbestand: