OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.10.2020
1 L 72/19
Normen:
BGB § 839 Abs. 3; BGB 280 Abs. 1; BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2; LBG LSA § 21 Abs. 1 S. 2; LBG LSA § 62; GG Art. 1; GG Art. 2; VwGO § 121 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 519/16

Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn wegen Mobbings; Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn wegen nicht amtsangemessener Beschäftigung; Verletzung der Gesundheit sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Beamtin; Feststellung einer Ersatzpflicht für aus der geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzung künftig entstehenden Schäden; Ausdehnung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs von der reinen Verletzungen der Fürsorgepflicht auf weitere Formen der Pflichtverletzungen

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 1 L 72/19

DRsp Nr. 2020/16440

Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn wegen Mobbings; Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn wegen nicht amtsangemessener Beschäftigung; Verletzung der Gesundheit sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Beamtin; Feststellung einer Ersatzpflicht für aus der geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzung künftig entstehenden Schäden; Ausdehnung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs von der reinen Verletzungen der Fürsorgepflicht auf weitere Formen der Pflichtverletzungen

Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 3; BGB 280 Abs. 1; BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2; LBG LSA § 21 Abs. 1 S. 2; LBG LSA § 62; GG Art. 1; GG Art. 2; VwGO § 121 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer früheren Dienstherrin, immateriellen Schadensersatz wegen einer Verletzung ihrer Gesundheit sowie ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und begehrt darüber hinaus die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für ihr aus der geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzung künftig entstehende Schäden.

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