OLG Stuttgart - Urteil vom 11.12.2019
3 U 8/19
Normen:
StVO § 9 Abs. 5; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 203/18

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallVerschulden beim RückwärtsfahrenVerkehrsflächen ohne eindeutigen StraßencharakterAllgemeines Rücksichtnahmegebot

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 8/19

DRsp Nr. 2020/4916

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Verschulden beim Rückwärtsfahren Verkehrsflächen ohne eindeutigen Straßencharakter Allgemeines Rücksichtnahmegebot

1. § 9 Abs. 5 StVO ist bei Verkehrsflächen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar, da die Vorschrift primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient. 2. Auf Verkehrsflächen ohne eindeutigen Straßencharakter ist vielmehr das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme zu beachten.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.12.2018, Az. 7 O 203/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die W. GmbH & Co. KG, A. Straße 47-49, N., 10.619,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 962,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 284,65 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 12%, die Beklagte 88%. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 20%, die Beklagte 80%.

3. 4.