Die Berufung der Kläger gegen das am 05.08.2004 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 8.473,32 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Kläger machen als Ersteher eines in der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstücks mit Mehrfamilienhaus einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen eines von ihm im Zwangsversteigerungsverfahren erstatteten Verkehrswertgutachtens geltend.
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