OLG Celle - Urteil vom 17.04.2002
9 U 299/01
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 1 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 164

Schadensersatzanspruch wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung

OLG Celle, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 9 U 299/01

DRsp Nr. 2002/12368

Schadensersatzanspruch wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung

1. Der Verkehrssicherungspflichtige hat zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind.2. Dazu reicht im Regelfall eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit des Baumes aus.3. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist jedoch dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 1 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung ihres Pkw gegen die beklagte Landeshauptstadt nicht zu, weil eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, die der Beklagten vorzuwerfen wäre, nicht feststellbar ist.