OLG Hamm - Urteil vom 21.05.2019
9 U 56/18
Normen:
StVG § 18 Abs. 1; StVG § 11;
Fundstellen:
NZV 2020, 204
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 301/06

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallGefährdungshaftung ohne Anknüpfung an den Betrieb des Kraftfahrzeugs im öffentlichen StraßenverkehrSorgfaltspflichten im Baustellenverkehr beim Rückwärtsfahren

OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 9 U 56/18

DRsp Nr. 2019/12246

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Gefährdungshaftung ohne Anknüpfung an den Betrieb des Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr Sorgfaltspflichten im Baustellenverkehr beim Rückwärtsfahren

1. Ist eine Feststellungsklage zulässig erhoben worden, braucht der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird.2. Die Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeugs ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtungen besteht.3. Auch im Baustellenverkehr gelten die beim Rückwärtsfahren zu beachtenden höchsten Sorgfaltspflichten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob man diese unmittelbar aus § 9 Abs. 5 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO herleitet.4. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.