Schadensersatzansprüche der Erben eines durch eine unerlaubte Handlung tödlich Verletzten
BGH, Urteil vom 08.01.1968 - Aktenzeichen III ZR 32/67
DRsp Nr. 1997/1575
Schadensersatzansprüche der Erben eines durch eine unerlaubte Handlung tödlich Verletzten
»Die Erben eines durch unerlaubte Handlung tödlich Verletzten sind abgesehen von den Sonderregelungen der §§ 844, 845BGB sowohl nach § 823BGB als auch nach § 839BGB (in Verbindung mit Art. 34GG) auf diejenigen Ersatzansprüche gegen den Schädiger beschränkt, die auch der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten hätte geltend machen können, selbst wenn die Folgen des Schadenereignisses noch über den Erbfall hinauswirken und das Vermögen des Erblassers nach seinem Tod nunmehr in der Person der Erben schädigen. Diese Grundsätze gelten auch für die Aufopferungsentschädigung.«