OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2003
27 U 211/01
Normen:
ZPO § 286 ; BGB § 847 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 331
NZV 2004, 314
OLGReport-Hamm 2003, 213
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 07.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 485/98

Schadensersatzansprüche für körperliche und psychische Schäden nach einem Verkehrsunfall

OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 27 U 211/01

DRsp Nr. 2004/999

Schadensersatzansprüche für körperliche und psychische Schäden nach einem Verkehrsunfall

Zur Frage, in welchem Umfang körperliche und psychische Schäden nach einem Verkehrsunfall auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind.

Normenkette:

ZPO § 286 ; BGB § 847 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 9.5.1992 gegen 13 Uhr auf der I-Straße in C geltend. Die Beklagte zu 1), die mit einem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 2) aus einer Grundstückseinfahrt kam, kollidierte dabei mit dem auf der I-Straße fahrenden Pkw des Ehemanns der Klägerin.

Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob die Klägerin, die als Beifahrerin im Fahrzeug ihres Ehemannes saß, durch das Unfallereignis eine Zerrung der Halswirbelsäule mit krankhaften Folgewirkungen davontrug oder nicht.