OLG München - Endurteil vom 16.02.2022
10 U 6245/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB §§ 249 ff.; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVO § 26; BGB § 254; StVO § 1 Abs. 2; BGB § 842; BGB § 843 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 14322/17

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallAbgrenzung von Fußgängerfurt und FußgängerüberwegVerstoß gegen das allgemeine RücksichtnahmegebotBemessung eines Haushaltsführungsschaden

OLG München, Endurteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 10 U 6245/20

DRsp Nr. 2022/4386

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Abgrenzung von Fußgängerfurt und Fußgängerüberweg Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot Bemessung eines Haushaltsführungsschaden

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 29.10.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 25.09.2020 (Az. 17 O 14322/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.984,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu bezahlen:

-

aus einem Betrag von 17.000,00 € seit dem 30.03.2018

-

aus einem weiteren Betrag von 3.719,46 € seit dem 09.08.2019 und

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aus einem weiteren Betrag von 265,50 € seit dem 28.12.2019.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % aller weiteren materiellen Schäden sowie unter Berücksichtigung eines 50%-igen Mitverschuldens der Klägerin alle künftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 22.11.2016 in M. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht von Gesetzes wegen auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

2. 3. 4.