OLG Hamm - Beschluss vom 26.05.2021
7 U 55/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 1192
r+s 2021, 546
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 424/18

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallEigentumsverhältnisse an einem FahrzeugDarlegungslast für einen Wiederbeschaffungswert

OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 7 U 55/20

DRsp Nr. 2021/11559

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug Darlegungslast für einen Wiederbeschaffungswert

1. Auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Besitzer als Unfallgeschädigter nicht berufen, wenn der Schädiger einfach bestreitet und der Geschädigte anschließend – trotz entsprechenden Hinweises nach § 139 ZPO – seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil er nicht zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, Ls. 1).2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert nicht, wenn er nicht zum konkreten Zustand des beschädigten Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall, insbesondere zur Wertminderung durch Alt-/Vorschäden, vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, Ls. 6).3. Ist der durch das Schadensereignis verursachte ersatzfähige Fahrzeugschaden – im Hinblick auf Alt-/Vorschäden – nicht hinreichend dargetan, ist ein entsprechend mangelbehaftetes Sachverständigengutachten nicht brauchbar, so dass kein Anspruch auf Ersatz der durch dessen Einholung entstandenen Kosten besteht.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen.