OLG Hamm - Urteil vom 03.12.2021
7 U 33/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2023, 76
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 158/19
LG Münster, vom 03.09.2019

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallEinbiegen in eine Hofeinfahrt von einer Landstraße ohne doppelte RückschauBegriff der unklaren Verkehrslage

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 7 U 33/20

DRsp Nr. 2022/3290

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Einbiegen in eine Hofeinfahrt von einer Landstraße ohne doppelte Rückschau Begriff der unklaren Verkehrslage

1. Ein Einbiegen in eine Hofeinfahrt von einer Landstraße ohne doppelte Rückschau stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO dar.2. Für das Unterlassen des rechtzeitigen Einsatzes des Fahrtrichtungsanzeigers entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO spricht zudem ein Anscheinsbeweis.3. Beim Einbiegen in eine Hofeinfahrt von einer Landstraße ist weiterhin § 9 Abs. 5 StVO zu beachten.4. Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn der Überholende nach den objektiv gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Allein eine Verringerung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs reicht hierfür nicht aus.5. Verzug wirkt gemäß § 425 Abs. 2 BGB nur gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person er eintritt. Ein anderes im Sinne des § 425 Abs. 1 BGB gilt, wenn - wie hier - der Halter der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.1.4 AKB Regulierungsvollmacht erteilt hat und daher gemäß § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB eine Zurechnung erfolgt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: