OLG Brandenburg - Urteil vom 14.10.2021
12 U 89/21
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 458/18

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallEinrede der VerjährungZustellung einer Klageschrift demnächstKeine absolute zeitliche Grenze für den Begriff demnächstBemessungskriterien für Schmerzensgeld

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 12 U 89/21

DRsp Nr. 2021/17757

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Einrede der Verjährung Zustellung einer Klageschrift demnächst Keine absolute zeitliche Grenze für den Begriff "demnächst" Bemessungskriterien für Schmerzensgeld

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.04.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 458/18, teilweise abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 856,87 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12.12.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche der Klägerin entstandenen Schäden anlässlich des Verkehrsunfalls vom 22.02.2014 auf der ... Chaussee (B.../...) unter Beteiligung der Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen ... und ... zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagten zu 8 %.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; ZPO § 167;

I.