KG - Urteil vom 25.11.2021
22 U 46/21
Normen:
BGB § 286; BGB § 288; ZPO § 97 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 77/20

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallGesteigerte allgemeine Sorgfaltspflicht bei gelbem BlinklichtAbbruch eines Überholvorgangs

KG, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 22 U 46/21

DRsp Nr. 2021/18711

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Gesteigerte allgemeine Sorgfaltspflicht bei gelbem Blinklicht Abbruch eines Überholvorgangs

1. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten durch Überholen bei unklarer Verkehrslage mit (beabsichtigtem) anschließendem Fahrstreifenwechsel sind nicht zurechenbar, wenn der Überholvorgang rechtzeitig abgebrochen wird und das überholende Fahrzeug noch in seinem (endenden) Fahrstreifen anhält. 2. Verkehrsteilnehmer sind gegenüber Fahrzeugen mit gelbem Blinklicht (nur) zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet und haben daher auf die besondere Gefahr, hier wegen der Überlänge, entsprechend zu achten.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 13. April 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin - 45 O 77/20 - teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.877,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 54 % und die Beklagten zu 46 % zu tragen.

Das Urteil sowie - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 286; BGB § 288; ZPO § 97 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.