OLG Celle - Urteil vom 01.12.2021
14 U 83/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; AuslPflVG § 6 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 464
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 47/21

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallKein genereller Anspruch eines Haftpflichtversicherers auf eigene Fahrzeugbesichtigung des UnfallgeschädigtenAnspruch auf Erstattung von Vorhaltekosten

OLG Celle, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 14 U 83/21

DRsp Nr. 2021/18473

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Kein genereller Anspruch eines Haftpflichtversicherers auf eigene Fahrzeugbesichtigung des Unfallgeschädigten Anspruch auf Erstattung von Vorhaltekosten

1. Einem Kfz-Haftpflichtversicherer steht kein genereller Anspruch auf eigene Fahrzeugbesichtigung des Unfallgeschädigten zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 119 Abs. 3 VVG. Etwas anderes kann sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus dem zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 VVG zustande gekommenen gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Dem Geschädigten sind in Grenzen Pflichten zur Rücksichtnahme auf den Haftpflichtversicherer bei der Schadenfeststellung auferlegt, aus denen sich ausnahmsweise ein Recht des Haftpflichtversicherers auf eigene Fahrzeugnachbesichtigung ergeben kann (Anschluss an BGH, Urt. v. 11.10.1983 - VI ZR 251/81).