OLG München - Endurteil vom 01.12.2021
10 U 1833/21
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 938/20

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallRückwärts ausfahren aus einem StellplatzÖffentlich zugänglicher ParkplatzNichtbeachtung querenden Verkehrs trotz Rückfahrkamera

OLG München, Endurteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 10 U 1833/21

DRsp Nr. 2021/18677

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Rückwärts ausfahren aus einem Stellplatz Öffentlich zugänglicher Parkplatz Nichtbeachtung querenden Verkehrs trotz Rückfahrkamera

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 06.04.2021 wird das Endurteil des LG Landshut vom 05.03.2021 (Az. 13 O 938/20) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich einen Betrag in Höhe von 2.425,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2019 zu bezahlen.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, zugunsten der Klägerin samtverbindlich 402,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2019 an die K. & S. GbR, ..., IBAN..., BIC ... zur Rechnung-Nr. .252F zu bezahlen.

III.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 157,79 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2020 zu bezahlen.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die über die Ziffern 1 und 2 hinausgehenden unfallbedingten Schadensersatzansprüche zu 100 % an die Klägerin auszugleichen.

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. 2. 3. 4.