OLG Hamm - Urteil vom 12.03.2021
7 U 12/20
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 S. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115;
Fundstellen:
NZV 2021, 477
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 288/17

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallZielgerichtete KollisionAnrechnung eines höheren Restwertes

OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 7 U 12/20

DRsp Nr. 2021/11555

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Zielgerichtete Kollision Anrechnung eines höheren Restwertes

1. Gegen die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls kann es - wie hier - sprechen, dass sich das Fahrzeug des Unfallverursachers infolge des Passierens eines engen Kreisverkehrs und des Überfahrens einer Mittelinsel sowie wegen Straßenschäden bei der Kollision in einem instabilen Fahrvorgang befand, also eine zielgerichtete Kollision gerade nicht feststellbar ist.2. Auf § 17 Abs. 3 StVG kann sich nicht berufen, wer mit einem Kaffeebecher in der Hand durch einen Kreisverkehr fährt und deshalb nicht beide Hände am Lenkrad hält.3. Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist, damit der Geschädigte nicht an dem Unfall "verdient", zu berücksichtigen, wenn ihm - wie hier - keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen, was der Schädiger zu beweisen hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, r+s 2005, 124 Rn. 17; BGH Urt. v. 15.6.2010 - VI ZR 232/09, r+s 2010, 348 Rn. 10, 9).