BGH - Urteil vom 07.12.2004
VI ZR 119/04
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 2005, 352
BGHReport 2005, 418
CR 2005, 455
DAR 2005, 152
MDR 2005, 330
NJW 2005, 357
NZV 2005, 140
VRS 108, 161
VersR 2005, 381
ZfS 2005, 184
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 13.04.2004
AG Staufen,

Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses für den Unfallwagen; Obliegenheiten des Geschädigten bei der Verwertung eines Unfallfahrzeugs

BGH, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen VI ZR 119/04

DRsp Nr. 2005/967

Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses für den Unfallwagen; Obliegenheiten des Geschädigten bei der Verwertung eines Unfallfahrzeugs

»a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f.).b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2001, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe einzustehen. Die Parteien stritten vor dem Berufungsgericht um die Höhe des Schmerzensgelds und den Restwert des Fahrzeugs des Klägers.