BGH - Beschluß vom 08.04.2008
VI ZR 229/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; AKB § 10 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 a.F. ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 268/06
LG Wiesbaden, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 145/06

Schadensersatzansprüche wegen Schäden beim Befüllen eines Heizöltanks

BGH, Beschluß vom 08.04.2008 - Aktenzeichen VI ZR 229/07

DRsp Nr. 2008/10050

Schadensersatzansprüche wegen Schäden beim Befüllen eines Heizöltanks

Das Befüllen eines Heizöltanks mittels einer mit der Motorkraft des Tanklastzuges betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe ist zwar nicht stets den Betrieb des Tanklastzuges i.S. von § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen, es gehört aber zum "Gebrauch" des Fahrzeuges i.S. von § 10 Abs. 1 AKB und löst deswegen nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. den Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; AKB § 10 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 a.F. ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).